Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 48
Wiederholung
(1) Hat der Teilnehmer die Abschlußprüfung nicht bestanden, kann er Teil II
der Abschlußprüfung nach einer ergänzenden Ausbildung einmal wiederholen. Für
den Erlaß einzelner Prüfungsleistungen gilt § 18 Abs. 3 JAG entsprechend.
(2) Unter den Voraussetzungen von § 32 Abs. 2 JAG, § 39 Abs. 3 und 4 JAO kann
eine nochmalige Wiederholung gestattet werden.
Vierter Teil
Teilnahme an der einstufigen
Ausbildung
1. Abschnitt
Allgemeine Teilnahmebedingungen
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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