Historische SGV. NRW.
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§ 50
Teilnahme an den einzelnen
Ausbildungsabschnitten
(1) Die Ausbildung soll ohne Unterbrechung in der vorgeschriebenen Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte durchlaufen werden; abweichende Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2, § 51 sowie §§ 57 bis 59 bleiben unberührt.
(2) Die Teilnahme an einem Ausbildungsabschnitt setzt voraus, daß der Teilnehmer die für die vorhergehende Zeit vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen und mit Erfolg an den Prüfungen oder Prüfungsteilen teilgenommen hat.
(3) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann einem Teilnehmer, der zur Zwischenprüfung oder zu Teil I der Abschlußprüfung zugelassen ist, jedoch infolge Krankheit oder aus einem anderen nicht von ihm zu vertretenden Grunde die Prüfung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig abgelegt hat, vorläufig die Teilnahme an der weiteren Ausbildung gestatten. Die Gestattung verliert mit der erfolglosen Ablegung der Prüfung oder des Prüfungsteils, spätestens mit Ablauf von drei Monaten seit dem Beginn der weiteren Ausbildung ihre Wirkung.