Historische SGV. NRW.
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§ 51
Anrechnung
(1) Auf die Ausbildung nach dieser Verordnung können auf Antrag
a) vergleichbare Abschnitte einer anderen Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung,
b) ein rechtswissenschaftliches Studium im Rahmen einer Ausbildung nach §§ 5, 5 a DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung mit höchstens einem Jahr auf die Grundausbildung I,
c) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit höchstens einem Jahr auf die Grundausbildung I und mit höchstens sechs Monaten auf die Abschnitte der praktischen Ausbildung
angerechnet werden, soweit anzunehmen ist, daß der Bewerber das Ziel des jeweiligen Teils der Ausbildung nach dieser Verordnung bereits erreicht hat oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreichen kann.
(2) Die Dauer der Ausbildung einschließlich angerechneter Ausbildungszeiten darf die Gesamtausbildungszeit, die sich aus § 4 ergibt, nicht unterschreiten.
(3) Über die Anrechnung und die Gestaltung der weiteren Ausbildung entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Der Antrag soll so rechtzeitig gestellt werden, daß über ihn vor Aufnahme der Ausbildung nach dieser Verordnung entschieden werden kann.
(4) Wenn ein Teilnehmer an der Ausbildung nach dieser Verordnung vor Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis zeitweilig an einer Ausbildung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) oder b) teilnehmen will, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Der Antrag soll so rechtzeitig gestellt werden, daß über ihn vor der Aufnahme der anderen Ausbildung entschieden werden kann. Die Entscheidung kann mit Auflagen für die Gestaltung der anzurechnenden Ausbildung verbunden werden.
2. Abschnitt
Rechtspraktikantenverhältnis