Historische SGV. NRW.
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§ 53
Aufnahme in das
Rechtspraktikantenverhältnis
(1) Die Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis setzt voraus, daß der Teilnehmer
1. die Zwischenprüfung (§§ 13 bis 20) bestanden hat und an der für die Zeit bis zur Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis vorgeschriebenen Ausbildung teilgenommen hat oder teilnimmt,
2. mit Ausnahme des Bestehens der ersten juristischen Staatsprüfung die Voraussetzungen für die Aufnahme als Referendar in den juristischen Vorbereitungsdienst erfüllt,
3. sich durch eine schriftliche Erklärung verpflichtet, seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis gewissenhaft zu erfüllen, die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen sowie Verfassung und Gesetze zu befolgen.
(2) Über das Gesuch um Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Dem Gesuch sind ein handgeschriebener Lebenslauf, die zum Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 erforderlichen Unterlagen und die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Verpflichtungserklärung beizufügen. Das Nähere regelt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Innenminister durch Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis muß in einem Oberlandesgerichtsbezirk erfolgen, in dem gemäß § 8 Abs. 2 eine praktische Ausbildung durchgeführt wird; sie soll in dem Bezirk erfolgen, in dem der Teilnehmer zuletzt eine Universität gemäß § 5 besucht hat.