Historische SGV. NRW.
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§ 54
Zahl der Rechtspraktikanten
(1) Der Justizminister legt im Einvernehmen mit dem Innenminister fest, wie viele Teilnehmer für jeden Ausbildungsjahrgang in das Rechtspraktikantenverhältnis aufgenommen werden können. Die Festlegung erfolgt nach der Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze.
(2) Soweit die Zahl der Gesuche um Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis die nach Absatz 1 festgelegte Höchstzahl überschreitet, sind die Gesuche in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:
1. Teilnehmer, die eine Ausbildung nach dieser Verordnung als Studienanfänger in dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität gemäß § 5 begonnen haben und sich in dem Studienabschnitt I der Grundausbildung II oder in einer auf diesen Studienabschnitt angerechneten anderen Ausbildung (§ 51 Abs. 4) befinden,
2. sonstige Teilnehmer, die sich in dem Studienabschnitt I der Grundausbildung II oder in einer auf diesen Studienabschnitt angerechneten anderen Ausbildung (§ 51 Abs. 4) befinden,
3. Teilnehmer, die den Studienabschnitt I der Grundausbildung II mit einem früheren Ausbildungsjahrgang durchlaufen haben,
4. Teilnehmer an einer anderen Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum 15. September 1984 gültigen Fassung, die auf die Ausbildung nach dieser Verordnung angerechnet worden ist.
(3) Kann aus einer der in Absatz 2 genannten Gruppen nur ein Teil der Bewerber berücksichtigt werden, so sind innerhalb dieser Gruppe die Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, für die eine Zurückstellung eine besondere soziale Härte bedeuten würde; im übrigen entscheidet das Los.