Historische SGV. NRW.
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§ 56
Finanzielle Zuwendungen
(1) Für finanzielle Zuwendungen an den Rechtspraktikanten aus Landesmitteln sind die für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden, jedoch mit folgender Maßgabe:
1. Der Rechtspraktikant erhält vom 6. Monat des Ausbildungsabschnitts ,,Praxis II" der Grundausbildung II an finanzielle Zuwendungen entsprechend den für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften über Anwärterbezüge.
2. Hinsichtlich der Anwendung des Landesreisekostengesetzes, des Landesumzugskostengesetzes und des § 91 LBG sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften steht der Rechtspraktikant für alle Abschnitte der praktischen Ausbildung und für die Teilnahme an der Abschlußprüfung einem Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst gleich.
3. Für sonstige finanzielle Zuwendungen, insbesondere für die Gewährung von Beihilfen gemäß § 88 LBG und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gilt Nummer 1 entsprechend.
(2) Unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 99 LBG besteht die Verpflichtung, einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten an das Land Nordrhein-Westfalen abzutreten.
(3) Das Nähere regelt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Innenminister durch Verwaltungsvorschriften.