Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 57
Zeitweilige Teilnahme an einer anderen Ausbildung
(1) Dem Rechtspraktikanten kann auf Antrag gestattet werden, einzelne
Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise
a) in einer anderen Ausbildung nach § 5 b DRiG in
der bis zum 15. September gültigen Fassung,
b) an der Hochschule für
Verwaltungswissenschaften
zu durchlaufen, soweit eine vergleichbare Ausbildung als gewährleistet
angesehen werden kann und die zeitliche Einordnung in die Ausbildung nach
dieser Verordnung möglich ist.
(2) Über einen Antrag nach Absatz 1 entscheidet der Präsident des
Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes. Die Entscheidung kann mit Auflagen - auch für die
Gestaltung der weiteren Ausbildung - verbunden werden.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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