Historische SGV. NRW.
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§ 60
Beendigung
des Rechtspraktikantenverhältnisses
(1) Das Rechtspraktikantenverhältnis endet
a) mit dem Ende der Mitgliedschaft bei einer Universität gemäß § 5, soweit nicht ein Fall der §§ 57 oder 59 vorliegt,
b) mit der Ablehnung des Gesuchs um Zulassung zu einem der beiden Teile der Abschlußprüfung,
c) mit erfolgloser Wiederholung des Teils I der Abschlußprüfung (§ 38 Abs. 1),
d) mit Bestehen der Abschlußprüfung oder mit Nichtbestehen der Abschlußprüfung bei der ersten Wiederholung.
Maßgebend für die Beendigung des Rechtspraktikantenverhältnisses ist der Zeitpunkt, in dem die zugrundeliegende Entscheidung verkündet oder mangels Verkündung dem Teilnehmer schriftlich bekanntgemacht wird.
(2) Das Rechtspraktikantenverhältnis endet ferner durch Entlassung auf schriftlichen Antrag oder durch Entlassung aus wichtigem Grund. Eine Entlassung aus wichtigem Grund kann insbesondere erfolgen, wenn
a) ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Ablehnung der Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis rechtfertigen würde,
b) der Rechtspraktikant bis zum Ablauf der Meldefrist kein Gesuch um Zulassung zu Teil I oder Teil II der Abschlußprüfung mit den vorgeschriebenen Unterlagen vorlegt,
c) der Rechtspraktikant an der vorgeschriebenen Ausbildung nicht teilnimmt oder in der Ausbildung nicht genügend fortschreitet und eine Verlängerung der Ausbildung ausgeschlossen ist oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
d) der Rechtspraktikant in grober Weise gegen seine Pflichten aus dem Rechtspraktikantenverhältnis verstößt.
(3) Über die Entlassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.