Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 61
Gastpraktikanten
Ein Teilnehmer an einer anderen Ausbildung nach § 5 b DRiG in der bis zum
15. September 1984 gültigen Fassung kann, soweit Ausbildungsplätze zur
Verfügung stehen, auf Antrag mit Zustimmung der für seine Ausbildung
zuständigen Stelle an einzelnen Abschnitten der praktischen Ausbildung nach
dieser Verordnung als Gastpraktikant teilnehmen. Über den Antrag auf Teilnahme
als Gastpraktikant entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
Fünfter Teil
Beirat für die einstufige
Juristenausbildung
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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