Historische SGV. NRW.
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§ 62
Beirat
für die einstufige Juristenausbildung
(1) Beim Justizministerium wird ein Beirat für die einstufige Juristenausbildung gebildet.
(2) Dem Beirat gehören als Mitglieder an:
1. Vier Professoren (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 WissHG), darunter zwei, die in der einstufigen Juristenausbildung tätig sind, sowie zwei wissenschaftliche Mitarbeiter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 WissHG),
2. sechs Angehörige praktischer juristischer Berufe, darunter mindestens
a) ein Richter oder Staatsanwalt,
b) ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des
Innenministers,
c) ein Rechtsanwalt,
3. drei Teilnehmer aus der einstufigen Juristenausbildung, die verschiedenen Ausbildungsjahrgängen angehören sollen,
4. der Präsident und zwei weitere Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
(3) Mit Ausnahme des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes werden die Mitglieder und ihre Vertreter vom Justizminister für die Dauer von zwei Jahren - die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 für die Dauer von einem Jahr - bestellt. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 können von den rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der betroffenen wissenschaftlichen Hochschulen des Landes vorgeschlagen werden. Scheidet ein Mitglied aus der Funktion aus, in der es gemäß Absatz 2 bestellt worden ist, so endet damit die Mitgliedschaft.