Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 63
Tätigkeit des Beirats
Dem Beirat obliegt es,
1. die Durchführung der einstufigen
Juristenausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung,
insbesondere die inhaltliche Abstimmung zwischen den Abschnitten des Studiums
und den Abschnitten der praktischen Ausbildung zu fördern,
2. die Ausbildung unter Berücksichtigung der
gesetzten Ziele zu beobachten und Verbesserungen anzuregen,
3. zu Fragen der einstufigen Juristenausbildung
auf Anforderung des Justizministers eine Stellungnahme abzugeben,
4. über die Durchführung der Ausbildung nach
Beendigung der Erprobung der einstufigen Juristenausbildung einen Bericht zu
erstatten.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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