Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 68
Bildung des Beirats für die einstufige Juristenausbildung
und des Ausschusses für Prüfungsangelegenheiten
(1) Die Mitglieder des Beirats für die einstufige Juristenausbildung und des
Ausschusses für Prüfungsangelegenheiten sind spätestens bis zum Ablauf von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bestellen.
(2) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
brauchen die Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung, die gemäß § 62
Abs. 2 Nr. 3 dem Beirat als Mitglieder angehören, nicht verschiedenen
Ausbildungsjahrgängen anzugehören.
(3) Die ersten Beratungen des Beirats und des Ausschusses für
Prüfungsangelegenheiten sollen spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten seit
Inkrafttreten dieser Verordnung stattfinden.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1985 S. 539.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
einstufige Juristenausbildung vom 26. September 1974 (GV. NW. S. 1026). Die Inkrafttretung
der Ersten Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 11. November
1981 (GV. NW. S. 632), der Zweiten Änderungsverordnung ist in der
Bekanntmachung vom 7. August 1982 (GV. NW. S. 552), der Dritten
Änderungsverordnung ist in der Bekanntmachung vom 21. März 1965 (GV. NW. S. 302) berücksichtigt.
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