Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 31

§ 2
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

1. im bergtechnischen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und

2. im bergvermessungstechnischen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des bergtechnischen und bergvermessungstechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. die jeweilige Ausbildung als Beflissener nach dem Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk „Bestimmungen über die Ausbildung von Bergbaubeflissenen und Beflissenen des Markscheidefachs“ vom 13. November 2014 (MBl. NRW. S. 687) in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß abgeschlossen hat und

3. den Abschluss eines Studiums als Master of Science, Master of Engineering oder Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Technischen Hochschule mit einer Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit) oder einer nach Absatz 4 als gleichwertig anerkannten, auch ausländischen Hochschulprüfung

a) im Bergfach gemäß Anlage 1 oder

b) im Markscheidefach gemäß Anlage 2 besitzt.

(3) Der Nachweis des jeweiligen Wissensspektrums ist durch persönlich qualifizierende Prüfungen anhand eines Abschlusszeugnisses sowie eines Diploma Supplement zu erbringen. Die mit diesem Abschluss vorauszusetzende Fähigkeit, selbständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist darüber hinaus durch eine das Studium abschließende, qualifizierende Master- oder Diplomarbeit zu belegen.

(4) Die Gleichwertigkeit des an einer ausländischen Hochschule erworbenen Abschlusses im Sinne von Absatz 2 Nummer 3 stellt die Einstellungsbehörde fest. Rechtzeitig vor der Entscheidung ist das für Bergbau zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu beteiligen.

(5) Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.