Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung und dauert 24 Monate.

(2) Nach den Vorschriften des Laufbahnrechts können Tätigkeiten angerechnet werden, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Es sind mindestens ein Jahr und 18 Wochen Vorbereitungsdienst zu leisten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann, falls die Zulassung zur Prüfung nach § 16 Absatz 3 abgelehnt wird, oder wenn aus anderen Gründen das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) und einer Elternzeit nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung zu verlängern.

(5) Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten sollen auf den Vorbereitungsdienst regelmäßig nur insoweit angerechnet werden, wenn sie zusammen während der Ausbildung sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 und über die Verlängerung nach den Absätzen 3 bis 5 entscheidet die Einstellungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.