Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Entlassung

(1) Die Referendarin oder der Referendar ist auf ihren oder seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.

(2) Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unter Widerruf des Beamtenverhältnisses kann ferner erfolgen, wenn

1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt werden,

2. das Ziel der Ausbildung auch nach zwölfmonatiger Verlängerung nicht erreicht wird,

3. es schuldhaft versäumt wurde, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung nach § 16 oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 26 Absatz 2 fristgemäß zu beantragen, oder

4. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.