Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16 (Fn 2)
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Referendarinnen und Referendare haben sich spätestens zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung zur Großen Staatsprüfung bei der Ausbildungsbehörde zur Prüfung anzumelden. Hierbei haben sie anzugeben, ob sie die Aufsichtsarbeiten im Sinne von § 19 handschriftlich oder mit Hilfe eines von der Ausbildungsbehörde zur Verfügung gestellten Computers anfertigen möchten.

(2) Die Ausbildungsbehörde meldet die Referendarinnen oder Referendare spätestens einen Monat vor dem Ende der Ausbildungszeit zur Prüfung beim Prüfungsausschuss an, sofern ein Abschluss der Ausbildung mindestens mit der Ausbildungsnote „ausreichend“ zu erwarten ist. Gleichzeitig sind dem Prüfungsausschuss Angaben über die Ausbildungsabschnitte und die abschließende Beurteilung einschließlich Ausbildungsnote zuzusenden.

(3) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt den Referendarinnen und Referendaren und der Ausbildungsbehörde diese Entscheidung sowie Ort und Zeitpunkt für die Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich oder elektronisch mit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.