Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.

(2) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt Ort und Zeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und für die mündliche Prüfung fest und veranlasst die Ladung der Referendarin oder des Referendars. Sie bestimmt die für die Überwachung der Aufsichtsarbeiten zuständige Stelle.

(3) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Entscheidung trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.