Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Bergreferendarinnen und Bergreferendare haben in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus der bergbehördlichen Praxis zu behandeln. Die Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendare haben in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus dem Bereich des Markscheidewesens zu behandeln.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum der Abgabe bei einem Zustelldienst. Die Referendarin oder der Referendar hat am Schluss der Arbeit zu versichern, dass diese ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden.

(3) Auf Antrag kann die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern die Referendarin oder der Referendar ohne Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert ist.

(4) Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet, so ist die Referendarin oder der Referendar von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.