Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Aufsichtsarbeiten

(1) Die drei Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht zu fertigen. Für jede Arbeit stehen den Referendarinnen und Referendaren fünf Stunden zur Verfügung. Für Referendarinnen und Referendare mit einer körperlichen Behinderung kann diese Frist auf Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert werden.

(2) Für Bergreferendarinnen und Bergreferendare ist je eine Aufgabe

1. den in § 20 Absatz 1 Nummern 1 und 2,

2. den in § 20 Absatz 1 Nummer 3 sowie

3. den in § 20 Absatz 1 Nummer 4

genannten Gebieten zu entnehmen.

(3) Für Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendare ist je eine Aufgabe

1. den in § 20 Absatz 2 Nummern 1 und 2,

2. den in § 20 Absatz 2 Nummer 3 sowie

3. den in § 20 Absatz 2 Nummer 4

genannten Gebieten zu entnehmen.

(4) Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen. Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der nach § 17 Absatz 2 Satz 2 zuständigen Stelle getrennt für jede Referendarin und jeden Referendar in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben und in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart der zu prüfenden Personen zu öffnen. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten weist die Aufsicht führende Person auf die Folgen von Täuschungsversuchen und ordnungswidrigem Verhalten hin.

(5) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebene Arbeit und die Niederschrift sind dem Prüfungsausschuss unmittelbar zu übersenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.