Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

22 / 31

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung der Bergreferendarinnen und Bergreferendare erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Bergtechnik und Gesundheitsschutz,

2. Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau,

3. Bergwirtschaft, öffentliche Haushalte und

4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften und soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung Polizei- und Ordnungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

(2) Die mündliche Prüfung der Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendare erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Anfertigung und Nachtragung des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage,

2. Markscheiderisches Vorschriftenwesen, markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Normen für das Markscheidewesen, Allgemeines Vermessungswesen, Grundzüge der Landesvermessung,

3. Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben, öffentliche Haushalte und

4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders aus dem bürgerlichen Recht, Wasserrecht, Umweltrecht.

(3) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die der Referendarin oder dem Referendar am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben sind. Der Vortrag ist ohne fremde Hilfe vorzubereiten. Stichwortartige Notizen als Hilfestellung sind zugelassen.

(4) Die Prüfung einer Person soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern, davon ungefähr 10 bis 15 Minuten für den Aktenvortrag. Mehr als vier Referendarinnen und Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des für Bergbau zuständigen Ministeriums sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörende anwesend sein. Dieses gilt insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter des Hauptpersonalrates des für Bergbau zuständigen Ministeriums im Rahmen der im Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, festgelegten Regelungen.

(6) Mit Zustimmung der zu prüfenden Referendarinnen und Referendare kann die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit gestatten. Es kann ferner eine geeignete Person zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzugezogen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.