Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 25
Prüfungsergebnis und Zeugnis

(1) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses gibt der Referendarin oder dem Referendar nach Beendigung der Prüfung die Gesamtnote der Prüfung sowie die Noten und Punktwerte der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

(2) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihr oder ihm ein von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterschriebenes Zeugnis mit der Gesamtnote und der Gesamtpunktzahl ausgehändigt.

(3) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihr oder ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Über das Nichtbestehen erhält sie oder er vom Prüfungsausschuss einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.