Historische SGV. NRW.
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§ 15
Entscheidung
(1) Der Ehrenausschuß entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. In seiner Entscheidung hat er auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind auch die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
(3) Verwaltungsakte, die das Ehrenverfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(4) Wird das Ehrenverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen.
III. Rechte des Börsenvorstands
GV. NW. 1975 S. 608. |
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SGV. NW. 41. |
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§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 14. November 1975. |