Historische SGV. NRW.
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§ 1
(1) Beisitzer in den Musterungsausschüssen sind die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise, für deren Gebiete die Ausschüsse zuständig sind, oder die Beauftragten dieser Hauptverwaltungsbeamten (§ 18 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes).
(2) Die Beisitzer in den Musterungskammern werden von den Regierungspräsidenten benannt, für deren Bezirke die Kammern zuständig sind (§ 33 Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes).
GV. NW. S. 20; geändert durch Artikel 269 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Aufgehoben durch Fristablauf (s. § 5). |
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§ 5 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 20. Januar 1984. |
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§ 5 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 269 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |