Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

 

§ 9

(1) Werden die Kirchensteuern als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer (§ 2 Absatz 1 Ziffer des Gesetzes) erhoben, so haben die Diözesen der Katholischen Kirche und die Evangelischen Landeskirchen dem Kultusminister und dem Finanzminister bis zum 30. September den Kirchensteuerbeschluß für das folgende Steuerjahr zur Anerkennung vorzulegen. Dabei ist der im kirchlichen Haushalt durch Kirchensteuer zu deckende Fehlbetrag unter Vorlage der Haushaltspläne darzutun Der Kultusminister und der Finanzminister entscheiden bis zum 15. November über die Anerkennung.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Kirchensteuern nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes) erhoben werden, hinsichtlich der Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer.

(3) Die Diözesen und Landeskirchen teilen dem Kultusminister bis zum 1. Mai das Steueraufkommen des vorausgegangenen Steuerjahres für die einzelnen Kirchensteuerarten mit.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1963 S 52.

Aufgehoben durch VO vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn2

SGV. NW. 610.