Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

 

§ 10

(1) Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuer (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes) erhoben, so können die Diözesen der Katholischen Kirche und die Evangelischen Landeskirchen gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes die generelle Anerkennung der Steuersätze für die Kirchengemeinden ihres Kirchengebietes bei dem Kultusminister und dem Finanzminister beantragen. Der Kultusminister und der Finanzminister erkennen die Steuersätze für das Steuerjahr oder bis auf weiteres unter dem Vorbehalt des Widerrufs an, wenn die Höhe der Steuersätze nach dem im Haushalt der Kirchengemeinden durch Kirchensteuern zu deckenden Fehlbetrag für das nächste Jahr angemessen ist. Mit der generellen Anerkennung der Steuersätze gelten die Kirchensteuerbeschlüsse, die sich in diesem Rahmen halten, als anerkannt.

(2) Bei einer generellen Anerkennung der Steuersätze haben die Diözesen und die Landeskirchen dem Kultusminister und dem Finanzminister jährlich bis zum 30. September den im Haushalt der Kirchengemeinden durch Kirchensteuer zu deckenden Fehlbetrag für das folgende Steuerjahr unter Vorlage einer Übersicht über die Haushaltspläne der Kirchengemeinden darzulegen. Der Kultusminister und der Finanzminister können die Anerkennung der Steuersätze bis zum 15. November widerrufen.

(3) Werden die Kirchensteuern nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes) erhoben, so gelten die Absatze 1 und 2 für die Ortskirchensteuer.

(4) Beantragen die Diözesen oder Landeskirchen im Falle der Ortskirchensteuer nicht eine generelle Anerkennung der Steuersätze, so findet auf die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse durch die Regierungspräsidenten (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes) § 10 Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Kirchengemeinden dem Regierungspräsidenten ihre Haushaltspläne vorzulegen haben.

(5) Die Diözesen und Landeskirchen teilen dem Kultusminister bis zum 1. Mai das Steueraufkommen der Kirchengemeinden im vorausgegangenen Steuerjahr für die einzelnen Kirchensteuerarten mit.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1963 S 52.

Aufgehoben durch VO vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn2

SGV. NW. 610.