Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.

 

§ 5
Zuweisung

(1) Der Ausländerin und dem Ausländer nach § 2 ist im Falle einer Zuweisung nach § 12a Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes eine bestimmte Gemeinde als Wohnsitz zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt entsprechend dem Integrationsschlüssel vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6. Die Anrechnung nach § 6 ist zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zuweisung soll die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und den minderjährigen ledigen Kindern berücksichtigt werden. Andere offenkundige familiäre Bindungen, insbesondere pflegende Angehörige, sollen bei der Zuweisung angemessen berücksichtigt werden.

(3) Soweit die Versorgung mit angemessenem Wohnraum nach § 12a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes dies erfordert, kann die Zuweisung abweichend vom Integrationsschlüssel erfolgen.

(4) Ausländerinnen und Ausländer nach § 2, die zum Zeitpunkt ihrer Zuweisung in einer Gemeinde ihren tatsächlichen Wohnsitz unterhalten, dort nicht in einer Landeseinrichtung untergebracht und nicht verpflichtet sind, in einem anderen Bundesland zu wohnen, sollen dieser Gemeinde zugewiesen werden.

(5) Bei Ausländerinnen und Ausländern nach § 2, die am 6. August 2016 als Asylberechtigte, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt waren, soll in der Regel auf eine Zuweisung verzichtet werden.

(6) Weitere im Einzelfall vorgetragene oder sonst ersichtliche humanitäre Gründe oder gewichtige integrationsrelevante Umstände sollen bei der Zuweisung angemessen berücksichtigt werden.

(7) Die Zuweisungsentscheidung ist der Ausländerin und dem Ausländer nach § 2 zuzustellen. Wird diese oder dieser durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat sie oder er eine Empfangsbevollmächtigte oder einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch dieser oder diesem zugeleitet werden. Bei der Zuweisung nach Absatz 4 bedarf es keiner Anhörung der Ausländerin und des Ausländers und Begründung der Zuweisungsentscheidung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. November 2016 (GV. NRW. S. 971).
Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.