Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Belastungsausgleich

(1) Die kommunalen öffentlichen Auftraggeber erhalten als Ersatz der notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen, die durch die Verteuerung von öffentlichen Aufträgen oder durch die zusätzliche Rechtsverfolgung in Folge der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) entstanden sind, einen einmaligen Kostenausgleich.

(2) Der Kostenausgleich wird für die Jahre 2013 und 2014 gezahlt. Für das Jahr 2012 erfolgt eine anteilige Zahlung. Der auszugleichende Aufwand wird pauschaliert. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt 20 422 526 Euro.

(3) Der Ausgleichsbetrag beträgt für die kreisfreien Städte 8 421 388 Euro, für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden 7 902 340 Euro sowie für die Kreise 3 945 246 Euro. Der Ausgleichsbetrag wird für die kreisfreien Städte auf der Basis der Einwohnerzahl aufgeteilt. Die Aufteilung für die Kreise und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfolgt hälftig nach einem Sockelbetrag und hälftig auf der Basis der Einwohnerzahlen. Für die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe und den Regionalverband Ruhr wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe von jeweils 51 184 Euro festgesetzt. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Berechnungstabellen (siehe Anlage 1 und 2).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1074).

Obsolet durch Fristablauf.