Historische SGV. NRW.

2 / 3

Aufgehoben durch VO vom 9. Juli 2004 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 9. September 2004.

 

§ 2

(1) Die Befugnisse,

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15 000 DM pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 60 000 DM befristet niederzuschlagen,

b) bei Beträgen bis zu 40 000 DM unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen,

werden übertragen auf

die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen,

das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen,

das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen,

die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte,

die Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden.

(2) Die Befugnis,

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 30 000 DM befristet niederzuschlagen,

b) bei Beträgen bis zu 15 000 DM unbefristet niederzuschlagen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen,

wird übertragen auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.

(3) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 15. Aufgehoben durch VO vom 9. Juli 2004 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 9. September 2004.

Fn2

SGV. NW. 631.

Fn3

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 18. Januar 1995.