Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758), in Kraft getreten am 29. Juni 2021.

 

§ 1 (Fn 7)
Beauftragung des Wirtschaftsprüfers

(1) Macht die Gemeinde von ihrem Vorschlagsrecht nach § 106 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Gebrauch, soll der Gemeindeprüfungsanstalt der Vorschlag spätestens sechs Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, vorliegen. Absprachen zwischen der Gemeinde und dem vorzuschlagenden Prüfer über eine Begrenzung der Prüfungsdauer sind unzulässig. Im Fall des § 106 Absatz 2 Satz 5 GO NRW hat der Betrieb sicherzustellen, dass die Rechte und Befugnisse der Gemeindeprüfungsanstalt bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfung nach dieser Verordnung gewahrt bleiben.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer, der dem Rat der Gemeinde oder einem seiner Ausschüsse angehört oder in dem Jahr, auf das sich die Prüfung erstreckt, angehört hat, kann nicht beauftragt werden. Dasselbe gilt für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn ein gesetzlicher Vertreter, sowie für eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn ein Gesellschafter in entsprechender Anwendung des Satzes 1 nicht beauftragt werden könnte. § 319 Absatz 2, 3 und 4 sowie § 319 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung.

(3) Der Umfang der Prüfung und der Inhalt des Prüfungsberichts ergeben sich aus § 106 der Gemeindeordnung, §§ 317 und 321 des Handelsgesetzbuches und den Vorschriften dieser Verordnung. Insbesondere sind die Buchführung, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die wirtschaftliche Betriebsführung, ggf. auch der einzelnen Betriebszweige, und die Maßnahmen zur Risikofrüherkennung zu beurteilen. Prüfungsergebnisse im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung (§§ 103, 105 GO NRW) oder Prüfungsergebnisse anderer sachverständiger Dritter können dabei eigene Prüfungshandlungen des Wirtschaftsprüfers (der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Rahmen der Jahresabschlußprüfung entbehrlich machen. Die Prüfung soll auch Entscheidungshilfen für die Organisation, die wirtschaftliche Führung und das frühzeitige Erkennen von Risiken für den Eigenbetrieb oder der prüfungspflichtigen Einrichtung bieten.

(4) Der in Absatz 3 bezeichnete Prüfungsumfang darf nicht eingeschränkt werden. Daneben können besondere zusätzliche Prüfungsaufträge erteilt werden.

(5) Der Prüfer ist für die Durchführung der Jahresabschlußprüfung und für den Prüfungsbericht auch der Gemeinde gegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 147, geändert durch VO v. 28. 8. 1989 (GV. NW. S. 465), 19. 3. 2002 (GV. NRW. S. 118); geändert durch Artikel 13 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 175 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel III der VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009; Artikel 2 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012.
Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758), in Kraft getreten am 29. Juni 2021.

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel III der VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel III der VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009.

Fn 6

§ 6 neu gefasst durch Artikel 175 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012.

Fn 7

§§ 1 und 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012.