Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

123 / 150

§ 122 (Fn 5)
Begriffe und allgemeine Anforderungen

(1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

1. bis 100 m² Kleingaragen,

2. über 100 m² bis 1 000 m² Mittelgaragen oder

3. über 1 000 m² Großgaragen.

(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

(3) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist. Offene Garagen sind auch Stellplätze mit Schutzdächern (überdachte Stellplätze).

(4) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllen.

(5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegen.

(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

(7) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

(8) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Verkehrsflächen von Zu- und Abfahrten außerhalb einer Garage im Freien werden der Nutzfläche nicht zugerechnet. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 123 Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist.

(9) Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so übersichtlich zu gestalten, dass sich jede Benutzerin und jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie beziehungsweise er mit der Anlage nicht vertraut ist. Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden.

(10) Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen, die durch Aufsichtspersonen kontrolliert werden, müssen einen Raum für Aufsichtspersonen haben, dessen Lage durch geeignete Hinweiszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein muss.

(11) Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Garageneinstellplätzen haben, die ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sind (Frauenparkplätze). Frauenparkplätze sind als solche kenntlich zu machen. Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, dass sie von der Aufsichtsperson eingesehen oder durch Video-Kameras kontrolliert werden können. Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbare Alarm-Melder anzubringen. Die zu den Frauenparkplätzen führenden Treppenräume müssen durch Video-Kameras kontrolliert werden können.

(12) Die Absätze 10 und 11 gelten nicht für automatische Garagen.

(13) Soweit in Teil 5 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 BauO NRW 2018 sind nicht anzuwenden.

Kapitel 2

Bauvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Januar 2017 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 120 und 2020 S. 148); geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 3 Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 16 Absatz 2, 5 und 7, § 51 Überschrift und Absatz 3 geändert und Absatz 4 und 5 angefügt, § 65 Absätze 1 bis 6, § 75 Absatz 2, 4, 5 und 7, § 95 Absatz 1, 2 geändert und Absatz 4 angefügt, § 99 Absatz 3, 6 und 9 neu gefasst, Absatz 4, 7 und 8 geändert, § 118 Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 und geändert, § 123 Absatz 4, § 124 Absatz 1, § 125 Absatz 1 und 2, § 127 Absatz 2, § 128 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 4, § 136 Absatz 3, § 137 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 3

§ 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 4

§ 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 5, § 79 Absatz 2 (Satz 1) und Absatz 3, § 92, § 104 Absatz 2, § 107 Absatz 1 und 5, § 134 Absatz 1 und 4 neu gefasst und § 140 Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 5

§ 52 Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3 und neu gefasst, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 4 und 5, Absatz 6 angefügt, § 71 Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 und 3 umbenannt in Absatz 1 und 2, § 122 Absatz 5 und 8 geändert und Absatz 13 angefügt, § 131 Absatz 1, 4 und 5 geändert und Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 135 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 geändert, § 138 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert, § 139 Absatz 5 neu gefasst und Absatz 6 geändert, § 150 Überschrift geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 6

* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden.