Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 6
Stellung des Gemeindedirektors

(1) Der Gemeindedirektor ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Eigenbetriebs. Die Angestellten und Arbeiter werden von dem Gemeindedirektor oder in seinem Auftrage von der Werkleitung angestellt, befördert und entlassen. Die Hauptsatzung kann etwas anderes bestimmen, insbesondere die Anstellung, Beförderung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter der Werkleitung übertragen. Soweit dies nicht geschieht, regelt die Betriebssatzung die Mitwirkung der Werkleitung.

(2) Die Werkleitung hat den Gemeindedirektor über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Der Gemeindedirektor kann von der Werkleitung Auskunft verlangen und ihr im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung Weisungen erteilen. Glaubt die Werkleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Gemeindedirektors nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Werksausschuß zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Werksausschuß und dem Gemeindedirektor erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 324, ber. S. 360; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

GV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 630.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Eigenbetriebsverordnung vom 22. Dezember 1953 (GV. NW. 1953 S. 435/GS. NW. S. 191 - GV. NW. ausgegeben am 30. Dezember 1953). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Verordnungen. Die Übergangsvorschriften zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung vom 17. Juli 1987 - Artikel III - (GV. NW. S. 290) bleiben unberührt.

Fn 5

§ 26 Abs. 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003