Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 16
Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muß mindestens enthalten:

a) alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben,

b) die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 24 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern. Die §§ 10 und 27 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 6. Dezember 1972 (GV. NW. S. 418) (Fn 3) sind anzuwenden.

(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabeansätze gilt § 27 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 6. Dezember 1972 (GV. NW. S. 418), geändert durch Verordnung vom 5. November 1976 (GV. NW. S. 372), sinngemäß. Die Ausgabeansätze sind übertragbar.

(5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben, die sachlich eng zusammenhängen, können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Werksausschusses die Zustimmung des Gemeindedirektors. Der Werksausschuß ist unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 324, ber. S. 360; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

GV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 630.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Eigenbetriebsverordnung vom 22. Dezember 1953 (GV. NW. 1953 S. 435/GS. NW. S. 191 - GV. NW. ausgegeben am 30. Dezember 1953). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Verordnungen. Die Übergangsvorschriften zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung vom 17. Juli 1987 - Artikel III - (GV. NW. S. 290) bleiben unberührt.

Fn 5

§ 26 Abs. 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003