Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 26 (Fn 5)
Rechenschaft

(1) Die Werkleitung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über den Gemeindedirektor dem Werksausschuß vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Gemeinde zur Feststellung weiterleitet. Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, haben sämtliche Werkleiter zu unterschreiben. Jahresabschluß, Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Die Betriebssatzung kann eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten bestimmen. Der Werksausschuß soll die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie ggf. die Ergebnisse der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 102 Abs. 2 Nr. 4 GO in seine Beratung einzubeziehen.

(2) Der Rat der Gemeinde stellt den Jahresabschluß und den Lagebericht in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.

(3) Die Feststellung durch den Rat der Gemeinde ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei sind die beschlossene Verwendung des Gewinns oder Behandlung des Verlustes nach Formblatt 4 (Anlage 4) sowie der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt über die Jahresabschlußprüfung wiederzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluß, der Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen.

III. Teil

Sonder- und Schlußvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 324, ber. S. 360; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

GV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 630.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Eigenbetriebsverordnung vom 22. Dezember 1953 (GV. NW. 1953 S. 435/GS. NW. S. 191 - GV. NW. ausgegeben am 30. Dezember 1953). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Verordnungen. Die Übergangsvorschriften zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung vom 17. Juli 1987 - Artikel III - (GV. NW. S. 290) bleiben unberührt.

Fn 5

§ 26 Abs. 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003