Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1

(1) Die Zuständigkeit für die Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen wird den Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Errichtung eines Blindenwarenvertriebsausschusses nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des Blindenwarenvertriebsgesetzes wird dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 6 Abs. 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes wird auch den örtlichen Ordnungsbehörden und den Kreispolizeibehörden übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 654; geändert durch Artikel 181 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

§ 3 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 181 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.