Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 5
Der überörtliche Träger ist berechtigt, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung unabhängig von einer Rechnungsprüfung zu prüfen.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 235). |