Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 3
Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Die vergaberechtlichen Regelungen und Erfordernisse des primären und sekundären Unionsrechts, der bundeseinheitlichen Regelungen sowie des Landeshaushaltsrechts bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die Haushaltsgrundsätze und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

(2) Auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie § 2 Absatz 4 dieses Gesetzes können öffentliche Auftraggeber zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene, innovative oder soziale Aspekte berücksichtigen. Dabei müssen die Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Die öffentlichen Auftraggeber können über die in den §§ 6 und 7 festgelegten Mindeststandards hinausgehende besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, wie z.B. Kriterien des Fairen Handels und weitergehende Regelungen zur Arbeitsorganisation (beispielsweise zu Gesundheits- und Sozialstandards), sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2017 und 1. April 2017 (GV. NRW. S. 273).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.