Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 8
Frauenförderung, Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

(1) Öffentliche Aufträge sollen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich schriftlich verpflichten, bei der Ausführung des Auftrags Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im eigenen Unternehmen durchzuführen oder einzuleiten sowie das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. Satz 1 gilt nur

1. für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten (ohne Auszubildende) und

2. für Aufträge über Leistungen ab einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 50 000 Euro und für Aufträge über Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 150 000 Euro.

(2) § 11 ist insoweit entsprechend anzuwenden, als der öffentliche Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Durchführung der vertraglichen Verpflichtung zur Umsetzung der im Rahmen der Eigenerklärung festgelegten Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 eine Vertragsstrafe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 sowie die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung entsprechend § 11 Absatz 2 vereinbaren soll. Dies umfasst auch die Vereinbarung von Informations-, Auskunfts- und Dokumentationspflichten des Auftragnehmers. § 11 Absatz 1 Satz 2 ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nicht anwendbar.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2017 und 1. April 2017 (GV. NRW. S. 273).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.