Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 9
Verfahrensanforderungen zu den Erklärungen und Bestbieterprinzip

(1) Die nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen sind nur von demjenigen Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter), vorzulegen.

(2) Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags und in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, dass die Bieter im Fall der beabsichtigten Zuschlagserteilung die nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen nach Aufforderung innerhalb einer nach Tagen genau bestimmten Frist vorlegen müssen. Die Frist muss mindestens drei Werktage betragen und darf fünf Werktage nicht überschreiten.

(3) Der öffentliche Auftraggeber fordert den Bestbieter auf, die nach dem Gesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen innerhalb der Frist nach Absatz 2 vorzulegen. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf die Absendung dieser Aufforderung folgt. Die Vergabestelle kann im Ausnahmefall die Frist verlängern, wenn die erforderlichen Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb des in Satz 1 bestimmten Zeitraumes vorgelegt werden können oder dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftrages angemessen erscheint.

(4) Die Vorlage der nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen hat in geeigneter Form zu erfolgen. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, die Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verwenden.

(5) Werden die nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen im Sinne des Absatzes 1 nicht innerhalb der in Absatz 3 bestimmten Frist rechtzeitig beim öffentlichen Auftraggeber vorgelegt, ist das Angebot von der Wertung auszuschließen. In diesem Fall ist das der Wertungsrangfolge nach nächste Angebot heranzuziehen. Auf dieses Angebot finden diese Vorschriften Anwendung.

(6) Bei nicht von dem öffentlichen Auftraggeber zu vertretener, objektiver Dringlichkeit kann dieser vom Bestbieterprinzip absehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2017 und 1. April 2017 (GV. NRW. S. 273).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.