Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 12
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten die Ausschlussgründe nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ein Verstoß gegen sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen im Sinne des § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer nachweislich gegen Pflichten aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4, der Nachunternehmer oder der Verleiher nachweislich gegen Pflichten aus einer Verpflichtungserklärung nach § 5 schuldhaft verstoßen haben.

(2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 ist dem Vergaberegister nach § 6 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist, mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2017 und 1. April 2017 (GV. NRW. S. 273).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.