Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 14
Prüfbehörde

(1) Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 4 Absatz 2 und 4 eines Auftragnehmers und den entsprechenden Pflichten nach § 5 eines Nachunternehmers oder Verleihers von Arbeitskräften (Betroffene) ist das für Arbeit zuständige Ministerium zuständig. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung gemäß § 16 Absatz 3 auf eine nachgeordnete Behörde übertragen werden. Die Prüfung kann sowohl anlass- als auch stichprobenbezogen erfolgen.

(2) Betroffene haben den Beauftragten der Prüfbehörde auf Verlangen die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Beauftragten der Prüfbehörde sind befugt, zum Zwecke der Prüfung nach Absatz 1 Grundstücke und Geschäftsräume der Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insofern eingeschränkt.

(4) Die Betroffenen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung aussetzen würde. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen.

(5) Die Prüfbehörde unterrichtet die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen

1. dieses Gesetz,

2. das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,

3. das Mindestlohngesetz,

4. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

5. Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung zur Zahlung von Beiträgen und Meldepflichten,

6. die Steuergesetze,

7. das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung,

8. die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) und die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), jeweils in der jeweils geltenden Fassung,

9. das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in der jeweils geltenden Fassung,

10. das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) und das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) jeweils in der jeweils geltenden Fassung und dazu gehörende Verordnungen,

11. das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) und das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), jeweils in der jeweils geltenden Fassung oder

12. sonstige Strafgesetze.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2017 und 1. April 2017 (GV. NRW. S. 273).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.