Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 16
Rechtsverordnungen

(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welcher Tarifvertrag oder welche Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gemäß § 2 Absatz 2 repräsentativ im Sinne von § 4 Absatz 2 sind.

(2) Bei der Feststellung der Repräsentativität eines oder mehrerer Tarifverträge nach Absatz 1 ist auf die Bedeutung des oder der Tarifverträge für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer abzustellen. Hierbei kann insbesondere auf

1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Beschäftigten oder

2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat,

Bezug genommen werden. Das für Arbeit zuständige Ministerium errichtet einen beratenden Ausschuss für die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge. Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter von Gewerkschaften und von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf deren Vorschlag als Mitglieder. Die Beratungen koordiniert und leitet eine von dem für Arbeit zuständigen Ministerium beauftragte Person, die kein Stimmrecht hat. Der Ausschuss gibt eine schriftlich begründete Empfehlung ab. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss über eine Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen schriftlich mitzuteilen. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Bestellung des Ausschusses, zu Beratungsverfahren und Beschlussfassung, zur Geschäftsordnung und zur Vertretung und Entschädigung der Mitglieder durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung eine andere Behörde zur Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgendes zu regeln:

1. Mustervordrucke für die Verpflichtungserklärungen nach § 4 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie § 5,

2. Konkretisierungen hinsichtlich der Art und Weise der Berücksichtigung der in § 6 genannten Kriterien im Vergabeverfahren vorzunehmen,

3. auf welche Produktgruppen oder Herstellungsverfahren § 7 anzuwenden ist; die Verordnung trifft im Anwendungsbereich des § 7 auch Bestimmungen zur Nachweiserbringung sowie zur vertraglichen Ausgestaltung von Kontrollen und Sanktionen,

4. den Inhalt der Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie den Kreis der betroffenen Unternehmen und

5. ein Siegelsystem, bei dem an Stelle der nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen ein Siegel vorgelegt werden kann. Die konkrete Ausgestaltung des Siegelverfahrens, Aufgaben und Befugnisse etwaiger einzurichtender Siegelvergabestellen sowie die Regelungen zum Erhalt oder Entzug eines Siegels sind ebenfalls in der Rechtsverordnung zu regeln.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2017 und 1. April 2017 (GV. NRW. S. 273).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.