Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008.

 

Artikel 3
Bankenkonsortium, Durchführung der Lotterie

(1) Die Durchführung der Lotterie wird nach Maßgabe eines besonderen Vertrages einem Bankenkonsortium übertragen, das sich aus den Landesbanken der Länder oder anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten der Länder zusammensetzt.

(2) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt sind berechtigt, jeweils ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut zu Mitgliedern des Bankenkonsortiums zu ernennen. Solange diese Länder von diesem Recht keinen Gebrauch machen, können sie ein anderes Mitglied des Bankenkonsortiums mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.

(3) Das Bankenkonsortium betreibt die Lotterie im Namen und für Rechnung der Länder. Es setzt eine Lotterie-Direktion ein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 502.

Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008.