Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008.

 

Artikel 4
Gewinn und Verlust, Lotteriesteuer

(1) Der Überschuß der Lotterie und die Lotteriesteuer werden wie folgt auf die Länder verteilt:

Es werden zwei Gruppen von Lotterie-Einnehmern (im folgenden auch für mehrere Lotterie-Einnehmer in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Personenhandelsgesellschaft) gebildet, deren Losumsätze getrennt zu erfassen sind. Nach dem Verhältnis der Losumsätze der beiden Gruppen werden der Überschuß lotterieweise und die Lotteriesteuer klassenweise mit unterschiedlichen Quoten auf die Länder verteilt.

Für die Zusammensetzung der beiden Gruppen und die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei jeder Gruppe gilt folgendes:

a) Der Überschuß und die Lotteriesteuer, die auf die Losumsätze von Lotterie-Einnehmern entfallen, die bereits für die 88. Lotterie Lose vertrieben haben, werden nach festen Quoten verteilt, und zwar erhalten die Länder

Berlin

6,41%

Brandenburg

3,14%

Freie Hansestadt Bremen

1,90%

Freie und Hansestadt Hamburg

16,89%

Mecklenburg-Vorpommern

2,76%

Niedersachsen

20,22%

Nordrhein-Westfalen

37,71%

Saarland

2,05%

Sachsen-Anhalt

3,46%

Schleswig-Holstein

5,46%.

b) Der Überschuß und die Lotteriesteuer, die auf die Losumsätze von Lotterie-Einnehmern entfallen, die den Losvertrieb zur 89. Lotterie oder zu einer späteren Lotterie neu aufnehmen, werden nach variablen Quoten verteilt, die wie folgt ermittelt werden:

Der Losumsatz jedes Spielteilnehmers mit Wohnsitz in einem der die Lotterie veranstaltenden Länder wird dem Land zugeordnet, in dem er seinen Wohnsitz hat. Die Losumsätze von Spielteilnehmern mit Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Länder und von Lotterie-Einnehmern aufgrund von Lagerlosen werden den Ländern entsprechend dem Verhältnis der von allen Lotterie-Einnehmern insgesamt in den einzelnen Ländern umgesetzten Lose zugeordnet. Wohnsitz ist beim Versand der Lose der Ort, an den der Lotterie-Einnehmer die Lose versendet, beim Tafelgeschäft der Verkaufsort.

Die Wohnsitze der Spielteilnehmer und die Anzahl der an sie verkauften Lose werden einmal pro Lotterie, und zwar jeweils unmittelbar vor der ersten Ziehung der dritten Klasse, ermittelt. Der auf diesen Zeitpunkt ermittelte Verteilungsschlüssel ist bei der Verteilung der Überschüsse der laufenden Lotterie und bei der Abgabe der Lotteriesteuererklärungen für die vierte bis sechste Klasse der laufenden Lotterie und für die erste bis dritte Klasse der Folge-Lotterie zugrunde zu legen.

(2) Für die Zuordnung von Lotterie-Einnehmern zu den beiden Gruppen gilt im Falle von Übernahmen folgendes:

a) Übernimmt ein Lotterie-Einnehmer das Geschäft eines anderen Lotterie-Einnehmers, so wird der gesamte Losumsatz von der Klasse an, in der die Übernahme vollzogen wird, der Gruppe von Lotterie-Einnehmern zugeordnet, der der übernehmende Lotterie-Einnehmer angehört.

b) Übernimmt eine bisher nicht oder seit weniger als einem Jahr als Lotterie-Einnehmer zugelassene Person das Geschäft eines Lotterie-Einnehmers oder wird das Geschäft eines Lotterie-Einnehmers unter dem alten Namen fortgeführt, so ändert sich die bisherige Zuordnung nicht.

(3) Die gleiche Regelung gilt für etwaige Fehlbeträge, soweit sie nicht aus Rücklagen gedeckt werden können.

(4) Die Länder haben zum Zwecke des Ausgleichs von Planspielrisiken eine Rücklage gebildet. Über Zuführungen zu oder Entnahmen aus dieser Rücklage entscheidet der Lotterieausschuß. Bei der Auflösung der Rücklage ist der Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen, der für die zu diesem Zeitpunkt laufende Lotterie nach Absatz 1 ermittelt wurde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 502.

Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008.