Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

 

§ 6 (Fn 3)

(1) Eine technische Überwachungsorganisation, die im Sinne des § 14 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde (§ 12).

(2) Die technische Überwachungsorganisation darf nur anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung

a) rechtsfähig ist,

b) keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führt,

c) sich zum überwiegenden Teil aus Mitgliedern zusammensetzt, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 3 GewO oder andere Anlagen, deren Überwachung der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragen worden ist, betreiben,

d) Vorsorge dafür getroffen hat, daß ein Beschluß über ihre Auflösung frühestens 6 Monate nach der Anzeige an die Aufsichtsbehörde wirksam wird,

e) Vorsorge für die Erfüllung der in den Absätzen 3 bis 10 genannten Verpflichtungen getroffen hat.

(3) Die technische Überwachungsorganisation hat eine gleichmäßige, technisch-zweckdienliche, den Sicherheitsbelangen und den Vorschriften entsprechende Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen zu gewährleisten. Sie hat der Aufsichtsbehörde über die Durchführung der technischen Überwachung Auskunft zu geben und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Die technische Überwachungsorganisation hat Sachverständige und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl anzustellen und die notwendigen Mittel und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sie darf Sachverständige nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Verwendet die Überwachungsorganisation einen Sachverständigen für dauernd nicht mehr zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, so hat sie dies dem Regierungspräsidenten anzuzeigen.

(5) Der Geschäftsführer der technischen Überwachungsorganisation und sein Stellvertreter müssen Sachverständige im Sinne dieser Verordnung oder für andere, der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgaben sein.

(6) Die Überwachungsorganisation hat den bei ihr angestellten Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren; sie hat für die Sachverständigen eine Dienstunfallversicherung in angemessener Höhe abzuschließen.

(7) Die Änderung der Satzung der technischen Überwachungsorganisation, die Ernennung und die Abberufung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn wegen der Änderung, Ernennung oder Abberufung berechtigte Bedenken hinsichtlich der einwandfreien Durchführung der Prüftätigkeit oder der ordnungsgemäßen Leitung der Überwachungsorganisation bestehen.

(8) Über die eingehenden Gebühren für die Prüfung ist, aufgegliedert nach den Arten der in § 2 Abs. 2a Gerätesicherheitsgesetz genannten Anlagen, Buch zu führen; die Aufwendungen für die Prüfungen sind entsprechend aufzuschlüsseln. Eine Jahresabrechnung sowie ein Voranschlag für das neue Geschäftsjahr sind aufzustellen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres sind der Aufsichtsbehörde die Jahresabrechnung mit dem Prüfvermerk eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers und der Voranschlag vorzulegen.

(9) Soweit die Prüfungsgebühren nicht zur Deckung der Kosten der technischen Überwachung dienen sollen, bedarf ihre Verwendung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(10) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Vorstandssitzungen, soweit sie die technische Überwachung im Sinne der § 1 a, § 2 Abs. 2 a und §§ 11 ff. Gerätesicherheitsgesetz betreffen, und zu den Mitgliederversammlungen der Überwachungsorganisation Vertreter entsenden. Sie ist rechtzeitig von der Einberufung unter Übermittlung der Tagesordnung und der Unterlagen zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1959 S. 174, geändert durch VO v. 1. 8. 1961 (GV. NW. S. 266), Art. III d. VO v. 16. 6. 1994 (GV. NW. S. 360). Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

Fn 2

§§ 1 und 4 geändert durch Art. III d. VO v. 16. 6. 1994 (GV. NW. S. 360); in Kraft getreten am 16. Juli 1994.

Fn 3

§ 6 zuletzt geändert durch Art. III d. VO v. 16. 6. 1994 (GV. NW. S. 360); in Kraft getreten am 16. Juli 1994.

Fn 4

§ 12 geändert durch Art. III d. VO v. 16. 6. 1994 (GV. NW. S. 360); in Kraft getreten am 16. Juli 1994.