Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.

 

§ 6
Anzeige und Beanstandung

(1) Wer die Errichtung einer Sauerstoff-Fernleitung beabsichtigt, hat

1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben und

2. der Anzeige die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, daß die angegebene Bauart und Betriebsweise der Sauerstoff-Fernleitung den Anforderungen des § 3 entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn

a) durch die Unterlagen und die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, daß die angegebene Bauart und Betriebsweise der Sauerstoff-Fernleitung den Anforderungen des § 3 entsprechen oder

b) weitergehende Anforderungen nach § 4 gestellt werden müssen.

Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachtliche Äußerung nach Absatz 1 vorgelegt worden sind.

(3) Mit der Errichtung der Sauerstoff-Fernleitung darf erst nach Ablauf der Frist in Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels, begonnen werden. Soweit Teile der Sauerstoff-Fernleitung durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden, wenn die zuständige Behörde ihre Zustimmung hierzu gegeben hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 236; geändert durch Artikel 125 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 3 der VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

SGV. NW. 7131.

Fn 4

§ 17 Überschrift und Satz 2 neu gefasst durch Artikel 125 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.