Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.

 

§ 7
Prüfungen

(1) Eine Sauerstoff-Fernleitung darf nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige sie geprüft und über ihren ordnungsgemäßen Zustand eine Bescheinigung erteilt hat. Die Prüfungen nach Satz 1 umfassen Bauprüfungen, Festigkeits- und Dichtheitsprüfungen sowie Abnahmeprüfungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Abnahmeprüfungen erst während des Betriebes der Sauerstoff-Fernleitung durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde kann die Frist, innerhalb der die Abnahmeprüfungen abzuschließen sind, bestimmen.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß eine Sauerstoff-Fernleitung durch den Sachverständigen wiederkehrend prüfen zu lassen ist, wenn die Ergebnisse der Überwachung gemäß § 10 dies erfordern.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß der Betreiber eine Sauerstoff-Fernleitung einer außerordentlichen Prüfung durch den Sachverständigen unterziehen läßt, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere, wenn ein Schadensfall eingetreten ist.

(5) Ist die Sauerstoff-Fernleitung länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige sie geprüft und über ihren ordnungsgemäßen Zustand eine Bescheinigung erteilt hat. Die Wiederinbetriebnahme der Leitung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) Einen Abdruck der Bescheinigungen über das Ergebnis der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 5 hat der Betreiber der zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 236; geändert durch Artikel 125 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 3 der VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

SGV. NW. 7131.

Fn 4

§ 17 Überschrift und Satz 2 neu gefasst durch Artikel 125 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.