Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 4
Umweltverträgliches und nachhaltiges Bauen

(1) Bei Bauvergaben kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Konzeption der Beschaffung in Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen ergebenden Verpflichtungen Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz hinsichtlich ökologischer und gesundheitsrelevanter Anforderungen an Bauwerk und Materialien berücksichtigen.

(2) Bei der Konzeption der Beschaffung können sich Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei Dienstleistungen insbesondere auf die Art der Durchführung und auf die zu verwendenden Stoffe beziehen. Bei Bauaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber Aspekte des nachhaltigen Bauens in die Bauplanungsphase einbeziehen. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben des § 2 des Landesabfallgesetzes zu beachten. Bei Bauvorhaben soll demnach Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die mit rohstoffschonenden und abfallarmen Produktionsverfahren oder aus Abfällen hergestellt sind, sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ersatzbaustoffe wie zum Beispiel Recyclingbaustoffe und der Baustoff Holz sind, ihren jeweiligen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend, gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen.

(3) Die Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Konzeption der Beschaffung kann die ökologische, gesundheitsrelevante, funktionale und technische Bauwerksqualität erhöhen. Die Umweltverträglichkeit der Baustoffe soll dabei ein wesentlicher Bestandteil der Konzeption sein. So können gewerkespezifische Vorgaben hinsichtlich der Dauerhaftigkeit, Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbaufähigkeit, Reinigungsfreundlichkeit, Gesundheits- und Umweltverträglichkeit von Bauprodukten unter Berücksichtigung der Bau-, Nutzungs- und Rückbauphase einbezogen werden.

(4) Die öffentlichen Auftraggeber können das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) für den Neubau von Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Außenanlagen oder ein gleichwertiges System zur Bewertung der Umsetzung der Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei Bauvergaben vorgeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2017 (GV. NRW. S. 294).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.