Historische SGV. NRW.

6 / 14

Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 6
Sensible Produkte im Rahmen der Beachtung von Mindestanforderungen
der Internationalen Arbeitsorganisation an die Arbeitsbedingungen

(1) Bieter und Bewerber haben zur Erfüllung der Vorgaben der vertraglichen Ausführungsbedingungen des § 7 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen die in § 7 dieser Verordnung aufgeführten Nachweise zu erbringen, sofern sensible Produkte aus bestimmten Herkunftsländern oder -gebieten beschafft werden.

(2) Als sensible Produkte gelten:

1. Bekleidung, insbesondere Arbeitsbekleidung und Uniformen sowie Stoffe und Textilwaren,

2. Naturkautschuk-Produkte (zum Beispiel Einmal- oder Arbeitshandschuhe, Reifen, Gummibänder),

3. Landwirtschaftliche Produkte (zum Beispiel Kaffee, Kakao, Orangensaft, Pflanzen, Tropenfrüchte wie Bananen und Ananas),

4. Büromaterialien, die die Rohstoffe Holz, Gesteinsmehl und Kautschuk enthalten,

5. Holz,

6. Lederwaren, Gerbprodukte,

7. Natursteine,

8. Spielwaren,

9. Sportartikel (Bekleidung, Geräte),

10. Teppiche und

11. Informations- oder Kommunikationstechnik (Hardware).

(3) Die bestimmten Herkunftsländer oder -gebiete ergeben sich aus der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-Liste der Entwicklungsländer und -gebiete. Die Liste wird von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) im Internet unter www.oecd.org bereitgestellt. Als Herkunftsland oder -gebiet gilt der Staat oder das Gebiet, in dem eine Ware im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287 vom 29.10.2013, S. 90) vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist oder im Sinne von Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2017 (GV. NRW. S. 294).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.