Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 7
Nachweiserbringung im Rahmen der Beachtung von Mindestanforderungen
der Internationalen Arbeitsorganisation an die Arbeitsbedingungen

(1) Der Nachweis, dass die Bieter beziehungsweise Bewerber dafür Sorge tragen, dass die im konkreten Auftrag beschafften Waren unter Beachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Kernarbeitsnormen) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind, kann wahlweise erbracht werden durch

1. Zertifikate gemäß Absatz 2,

2. Mitgliedschaften in einer Initiative, die sich für die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen einsetzt, gemäß Absatz 3 oder

3. gleichwertige Erklärungen Dritter gemäß Absatz 4.

Werden in dem Vergabeverfahren elektronische Mittel verwandt, sind die Vorgaben des § 9 Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

(2) Zertifikate nach Absatz 1 Nummer 1 sind Gütezeichen nach § 34 Absatz 2 der Vergabeverordnung, die geeignet sind, die in § 7 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen geforderten Merkmale für Liefer- und Dienstleistungen nachzuweisen.

(3) Initiativen nach Absatz 1 Nummer 2 müssen folgenden Bedingungen genügen:

1. Sie müssen von ihren Mitgliedern die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen verlangen und ein effektives System zur Prüfung von deren Einhaltung aufgebaut haben,

2. ihre Anforderungen müssen sich auf objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien beziehen,

3. sie müssen offen und transparent arbeiten,

4. sie müssen vollständige und prüffähige Unterlagen zur Einhaltung dieser Bedingungen bereithalten und

5. sie müssen sich verpflichten, Mitglieder auszuschließen, die ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen nicht nachkommen.

(4) Eine Erklärung Dritter nach Absatz 1 Nummer 3 ist gleichwertig, wenn daraus deutlich wird,

1. dass und wie der Bieter beziehungsweise Bewerber dafür Sorge trägt, dass die im konkreten Auftrag beschafften Waren unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind und

2. dass die oder der Erklärende von dem Unternehmen, dessen Zulieferern und dem Hersteller der Waren unabhängig sowie fachlich geeignet ist, die in § 7 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen geforderten Merkmale für Liefer- und Dienstleistungen zu bestätigen.

Sofern die Einordnung von eingereichten Unterlagen als Nachweis nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 nicht abschließend möglich ist, können diese Unterlagen als gleichwertige Erklärung Dritter angesehen werden, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(5) Auf die Forderung der Vorlage von Nachweisen nach Absatz 1 kann der öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Bestbieterprinzip nach § 9 Absatz 6 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen, ein Marktversagen in der relevanten Produktgruppe oder andere vergleichbare Ausnahmegründe vorliegen, die es aus objektiv belegbaren Gründen unmöglich machen, ein geeignetes Produkt mit Nachweisen nach Absatz 1 zu beschaffen. Ein Marktversagen liegt dann vor, wenn nach einer Markterkundung kein Anbieter erkundet werden kann, der die benötigten Produkte mit Nachweisen nach Absatz 1 anbietet, oder nur Anbieter erkundet werden können, deren Angebotspreise erheblich über dem Durchschnittspreis für Standardprodukte der jeweiligen Produktgruppe liegen. Der öffentliche Auftraggeber hat zu dokumentieren, dass nach seinen Markterkundungsmaßnahmen ein solches Marktversagen oder andere Ausnahmegründe vorliegen. Die Entscheidung über den Verzicht kann lediglich vor der Einleitung des Vergabeverfahrens getroffen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2017 (GV. NRW. S. 294).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.