Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 8
Vertragliche Ausgestaltung von Kontrollen und Sanktionen im Rahmen der Beachtung
von Mindestanforderungen der Internationalen Arbeitsorganisation an die Arbeitsbedingungen

(1) Es ist zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 7 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber binnen einer vertraglich zu vereinbarenden angemessenen Frist vorzulegen und zu erläutern hat. Darüber hinaus kann auch ein Kontrollverfahren zwecks Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 7 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vertraglich vereinbart werden, sofern es sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergibt. Auftragnehmer sind vertraglich zu verpflichten, die Einhaltung dieser Pflichten durch beauftragte Nachunternehmer oder Lieferanten vertraglich sicherzustellen.

(2) Zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 7 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, deren Höhe ein Prozent, bei mehreren Verstößen bis zu 5 Prozent des Auftragswertes (netto) betragen soll. Hauptauftragnehmer müssen sich bei Beauftragung von Nachunternehmern die Vorlage von Nachweisen nach § 7 Absatz 1 dieser Verordnung vertraglich zusichern lassen. Bei Verstößen von Nachunternehmern oder Lieferanten ist eine Vertragsstrafe nicht zu erheben, wenn der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers oder bei Berufung auf Nachweise eines Lieferanten nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2017 (GV. NRW. S. 294).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.